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Presseanfrage erhalten: Was Sie jetzt tun sollten und was nicht

Eine E-Mail mit Fragenkatalog, ein Anruf in der Zentrale, eine Nachricht über LinkedIn: Presseanfragen kommen selten gelegen und fast immer mit knapper Frist. Häufig kündigt der Journalist bereits an, worüber berichtet werden soll, und bittet „bis morgen, 12 Uhr“ um Stellungnahme. Wer in dieser Lage vorschnell antwortet, liefert unter Umständen selbst die Zitate für einen kritischen Beitrag. Wer schweigt, riskiert den Satz „war für eine Stellungnahme nicht erreichbar“ und verschenkt die Chance, auf die Berichterstattung Einfluss zu nehmen. Die wichtigste Antwort deshalb gleich zu Beginn: Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, auf eine Presseanfrage zu antworten. Ob und in welcher Form Sie es dennoch tun sollten, ist eine strategische Entscheidung. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Schritte in den ersten Stunden zählen, welche Rechte Sie gegenüber Journalisten haben und welche Fehler sich später kaum noch korrigieren lassen.
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Die Medienanwälte begleiten Unternehmen und Privatpersonen bundesweit in laufenden Recherchen, von der Prüfung der Fragen über die Formulierung einer belastbaren Stellungnahme bis zur Reaktion nach Veröffentlichung. Einen Überblick über unsere Beratung im Presse- und Medienrecht finden Sie auf der Übersichtsseite Presse. Schildern Sie uns Ihre Situation unverbindlich: Im kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie eine erste Einschätzung, welche Reaktion in Ihrem Fall sinnvoll ist und wie viel Zeit Ihnen tatsächlich bleibt. Werktags melden wir uns innerhalb weniger Stunden zurück.

Inhalt dieser Seite

Sofortmaßnahmen: die ersten 24 Stunden

Die erste Reaktion entscheidet oft darüber, wie viel Handlungsspielraum Ihnen bleibt. Sichern Sie die Anfrage vollständig. Bei einem Anruf gehört dazu eine Gesprächsnotiz mit Datum, Uhrzeit, Name des Journalisten, Redaktion und dem genauen Wortlaut der Fragen. Bitten Sie bei telefonischen Anfragen darum, die Fragen schriftlich zu erhalten. Das ist üblich, verschafft Ihnen Zeit und verhindert, dass eine spontane Bemerkung am Telefon später als Zitat im Beitrag auftaucht.

Klären Sie anschließend intern die Faktenlage: Was ist an den angesprochenen Vorwürfen dran, welche Unterlagen existieren, wer im Unternehmen kennt den Sachverhalt? Diese Bestandsaufnahme ist die Grundlage jeder belastbaren Stellungnahme. Für die ersten Stunden gilt zusammengefasst:

  • Anfrage sichern: E-Mail archivieren, Telefonate protokollieren, Fristen notieren.
  • Schriftlichkeit herstellen: Fragen schriftlich erbitten, keine spontanen Auskünfte am Telefon.
  • Zuständigkeit bündeln: Eine Person kommuniziert nach außen, alle anderen verweisen dorthin.
  • Fakten intern klären: Sachverhalt, Dokumente und Wissensträger identifizieren.
  • Nichts vernichten: Unterlagen und Nachrichten unverändert lassen, auch wenn sie unangenehm sind.

Der letzte Punkt wird unterschätzt. Wer nach einer kritischen Anfrage Inhalte löscht oder Beteiligte auf eine gemeinsame Version einschwört, verschlechtert seine Position erheblich, rechtlich wie kommunikativ.

Muss ich auf eine Presseanfrage antworten?

Nein. Weder Privatpersonen noch Unternehmen trifft eine gesetzliche Pflicht, Journalisten Auskunft zu geben. Die presserechtlichen Auskunftsansprüche aus den Landespressegesetzen richten sich gegen Behörden, nicht gegen Private. Sie dürfen eine Presseanfrage also unbeantwortet lassen. Nur verhindert das die Veröffentlichung in aller Regel nicht.

Denn die Anfrage hat für die Redaktion eine wichtige Funktion: Wer über einen noch nicht erwiesenen Vorwurf berichten will, muss dem Betroffenen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Konfrontation mit den Vorwürfen ist damit häufig das letzte Signal, bevor ein Beitrag erscheint. Bleibt Ihre Antwort aus, erscheint der Bericht ohne Ihre Sichtweise, meist ergänzt um den Hinweis, Sie hätten sich nicht geäußert. Ob Sie eine Stellungnahme gegenüber der Presse abgeben oder bewusst schweigen, sollte deshalb keine Bauchentscheidung sein: Läuft etwa parallel ein Ermittlungsverfahren, kann jedes Wort in die falsche Richtung wirken. In anderen Konstellationen ist eine präzise, anwaltlich geprüfte Antwort das wirksamste Mittel, um Fehler im Beitrag von vornherein zu verhindern.

Was darf ein Journalist, und wo liegen die Grenzen?

Die Pressefreiheit schützt die Recherche umfassend. Journalisten dürfen unbequeme Fragen stellen, Dokumente auswerten und auch Personen in Ihrem Umfeld kontaktieren. Dass ein Journalist über Sie recherchiert, ist für sich genommen also nicht rechtswidrig und lässt sich auch nicht untersagen.

Rechtlich relevant werden die Grenzen der Berichterstattung. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Unternehmenspersönlichkeitsrecht setzt der Veröffentlichung klare Schranken. Bei der Berichterstattung über bloße Verdachtslagen verlangt die Rechtsprechung unter anderem einen Mindestbestand an Beweistatsachen, eine ausgewogene Darstellung ohne Vorverurteilung und eben die Gelegenheit zur Stellungnahme. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der spätere Beitrag unzulässig sein, mit Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Richtigstellung, in schweren Fällen auch auf Geldentschädigung. Hinzu kommen der Schutz der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und das Verbot falscher Zitate.

Schon die Anfrage selbst liefert dafür wichtige Anhaltspunkte. Unterstellende Fragen, erkennbar einseitige Vorfestlegungen oder eine offensichtlich unzumutbare Frist können bei der späteren rechtlichen Bewertung der Berichterstattung eine Rolle spielen. Auch deshalb lohnt es sich, den Wortlaut der Anfrage vollständig zu dokumentieren und anwaltlich einordnen zu lassen.

Die Frist ist zu kurz: Ihre Möglichkeiten

Eine feste gesetzliche Antwortfrist existiert nicht. Angemessen ist, was Ihnen eine ernsthafte Prüfung der Vorwürfe tatsächlich erlaubt. Das hängt von der Komplexität des Sachverhalts und der Aktualität des Themas ab. Bei einem vielschichtigen Vorwurf, der Jahre zurückliegende Vorgänge betrifft, sind wenige Stunden regelmäßig nicht ausreichend; bei einem tagesaktuellen Ereignis kann eine kurze Frist dagegen vertretbar sein.

Ist die gesetzte Frist der Presseanfrage zu kurz, fordern Sie schriftlich eine Verlängerung und begründen Sie den Zeitbedarf, etwa mit der Beschaffung von Unterlagen oder der Abstimmung im Unternehmen. Ein anwaltliches Schreiben verleiht dieser Forderung Nachdruck und dokumentiert zugleich, dass Sie antworten wollten. Räumt die Redaktion keine ausreichende Zeit ein, kann die Gelegenheit zur Stellungnahme als nicht ordnungsgemäß gewährt gelten, ein Umstand, der die Zulässigkeit der späteren Berichterstattung infrage stellen kann. Was Sie in keinem Fall tun sollten: die Frist kommentarlos verstreichen lassen.

Wenn Journalisten Mitarbeiter oder Geschäftspartner kontaktieren

Häufig läuft die Recherche nicht nur über die offizielle Anfrage. Ruft ein Journalist bei Mitarbeitern an, meldet er sich bei ehemaligen Beschäftigten, Nachbarn oder Geschäftspartnern, ist das grundsätzlich zulässig. Gefährlich sind vor allem unkoordinierte Aussagen aus dem Umfeld. Benennen Sie deshalb intern eine zentrale Ansprechperson und informieren Sie Ihre Belegschaft sachlich: Niemand ist verpflichtet, Auskunft zu geben, und jeder darf höflich an die zuständige Stelle verweisen. Achten Sie dabei auf den Ton. Eine Anweisung, die wie ein Maulkorb wirkt, kann ihrerseits zum Thema der Berichterstattung werden. Erfahren Sie von falschen Behauptungen Dritter gegenüber der Redaktion, halten Sie diese mit Datum und Quelle fest; sie können für eine spätere Stellungnahme oder rechtliche Schritte bedeutsam sein.

Fünf Fehler, die Sie vermeiden sollten

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Reaktionsmuster, die Betroffene unnötig in die Defensive bringen:

  • Spontan am Telefon Auskunft geben. Jede Äußerung ist potenziell zitierfähig, auch der Halbsatz, den Sie „nur zur Einordnung“ gesagt haben.
  • Die Anfrage ignorieren. Der Beitrag erscheint trotzdem, dann ohne Ihre Perspektive und mit dem Vermerk, Sie hätten sich nicht geäußert.
  • Pauschal „kein Kommentar“. Im veröffentlichten Beitrag wirkt diese Formel schnell wie ein Eingeständnis, obwohl sie keines ist.
  • Ungeprüfte Dementis. Wer vorschnell bestreitet und später widerlegt wird, beschädigt seine Glaubwürdigkeit und seine rechtliche Position zugleich.
  • Spuren beseitigen. Das Löschen von Inhalten oder die Abstimmung von Aussagen im Kollegenkreis verschärft die Lage fast immer.

Ablauf und Kosten der anwaltlichen Unterstützung

Am Anfang steht ein kostenloses Erstgespräch, in dem wir die Anfrage, die gesetzte Frist und Ihre Ausgangslage einordnen. Darauf aufbauend sichten wir den Fragenkatalog und die relevanten Unterlagen und entwickeln mit Ihnen die Reaktionsstrategie: In manchen Fällen ist eine knappe, präzise Stellungnahme der richtige Weg, in anderen eine begründete Fristverlängerung oder ein presserechtliches Informationsschreiben, mit dem wir der Redaktion die Sach- und Rechtslage bereits vor der Veröffentlichung darlegen. Jede Formulierung entsteht dabei mit Blick darauf, wie sie später im Beitrag zitiert werden könnte.

Erscheint der Artikel dennoch, prüfen wir ihn unmittelbar auf Rechtsverstöße und setzen Ihre Ansprüche durch, von der Unterlassung über die Gegendarstellung bis zur Richtigstellung. Wie Sie gegen eine bereits falsche Berichterstattung vorgehen können, erläutern wir auf einer eigenen Seite. Die Kosten besprechen wir transparent vor Beginn der Beauftragung; sie richten sich nach Umfang und Dringlichkeit des Mandats, sodass Sie zu jedem Zeitpunkt wissen, womit Sie rechnen.

What you should know

Häufige Fragen zur Presseanfrage

Vor der Veröffentlichung nur in Ausnahmefällen. Die Pressefreiheit setzt einem vorbeugenden Verbot hohe Hürden. Realistisch ist es, über eine fundierte Stellungnahme und ein presserechtliches Informationsschreiben auf den Inhalt einzuwirken und nach Erscheinen konsequent gegen unzulässige Passagen vorzugehen.

Die Redaktion wird in der Regel trotzdem veröffentlichen und vermerken, dass Sie sich nicht geäußert haben. Die Gelegenheit, Fehler und Fehldeutungen vorab zu korrigieren, ist damit vertan. Bewusstes Schweigen kann im Einzelfall dennoch die richtige Strategie sein, aber als geprüfte Entscheidung, nicht aus Ratlosigkeit.

Beides ist möglich und hat unterschiedliche Wirkung: Eine anwaltliche Antwort signalisiert der Redaktion, dass die Berichterstattung juristisch begleitet wird; eine Antwort in Ihrem Namen kann zugänglicher wirken. Entscheidend ist, dass jede Formulierung vor dem Versand geprüft wird, denn sie kann wörtlich im Beitrag erscheinen.

Ja. Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung und die journalistischen Sorgfaltspflichten gelten unabhängig vom Medium. Auch gegen rechtswidrige Beiträge auf Social-Media-Kanälen bestehen Unterlassungs- und Löschungsansprüche.

Typische Signale sind detaillierte Fragenkataloge mit konkreten Vorwürfen, die Konfrontation mit internen Dokumenten, Anfragen bei Personen aus Ihrem Umfeld und auffallend kurze Fristen. Geht es dabei um ein laufendes Verfahren, finden Sie weiterführende Informationen auf unserer Seite zur Berichterstattung über Ermittlungsverfahren.

Läuft bei Ihnen gerade eine Frist? Dann warten Sie nicht bis zum letzten Tag: Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenloses Erstgespräch. Wir sagen Ihnen kurzfristig, welche Reaktion in Ihrem Fall die richtige ist.